Ausgehend von einem Monatsgehalt des Klägers von 27.414,00 DM war bezüglich des Antrags zu 1., der sich gegen die Kündigung vom 30.12.1998 richtet, gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG drei Bruttomonatsgehälter anzusetzen. Für die weitere Kündigung vom 31.03.1999 war im Hinblick auf die zeitliche Differenz zur Kündigung vom 30.12.1998 ein weiteres Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Hinzu kommt der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Zahlungsbetrag von 175.000,00 DM. Unter Berücksichtigung der Argumentation des Klägervertreters zur Bewertung des Auflösungsantrags ist dieser mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Entscheidend hierfür ist, daß die Entscheidung über den Auflösungsantrag ein weiterer Streitgegenstand ist, der über den Kündigungsstreitgegenstand hinausgeht (vgl. auch Meier, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, Rz. 27 ff).
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