KG - Beschluss vom 28.12.2006
8 W 87/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 419
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 42/04

Streitwert: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage

KG, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 8 W 87/06

DRsp Nr. 2007/6911

Streitwert: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage

»Für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage kommt es auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits an. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es daher unmaßgeblich, ob sich die Parteien später auf die Zahlung eines geringeren Betrages geeinigt haben.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Soweit sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für die Klageanträge zu 1) und 2) auf 2.072.384,41 EUR wendet, ist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 unbegründet.

Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 12. März 2004 (Bd. I Bl. 2) folgende Klageanträge zu 1) und 2) angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.612.479,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.