Die nach § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Soweit sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes für die Klageanträge zu 1) und 2) auf 2.072.384,41 EUR wendet, ist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 unbegründet.
Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 12. März 2004 (Bd. I Bl. 2) folgende Klageanträge zu 1) und 2) angekündigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.612.479,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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