Die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners hat teilweisen Erfolg.
Bei Unterlassungsansprüchen im Bereich des Wettbewerbsrechts, auch des Markenrechts, ist der Streitwert nach § 3 ZPO vom Gericht zu schätzen. Bei der Schätzung dieses Streitwertes hat sich der Senat vorliegend orientiert an den sogenannten Regelstreitwerten, die er in rein wettbewerblichen Streitigkeiten seit Jahren zugrundelegt, wobei dieser Regelstreitwert für einstweilige Verfügungen derzeit 15.000 DM beträgt (Senatsbeschluss vom 8. November 1993 - SchlHAnz 1994, 22, 23).
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