SchlHOLG - Beschluß vom 09.12.1997
6 W 31/97
Normen:
GKG § 20 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Schleswig 1998, 176
OLGReport-Schleswig 1998, 176
SchlHA 1998, 163
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 141/97

Streitwert: Markenrechtsstreit - einstweilige Verfügung

SchlHOLG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 6 W 31/97

DRsp Nr. 2001/5583

Streitwert: Markenrechtsstreit - einstweilige Verfügung

1. In einem Rechtsstreit nach dem MarkenG orientiert sich der Wert i.d.R. an sogenannten Regelstreitwerten.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der markenrechtliche Angriff weder von besonderer Qualität oder Gefährlichkeit ist oder sonst objektive Gründe vorliegen, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen (Fortführung von OLG Schleswig SchlHA 1994, 22).

Normenkette:

GKG § 20 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners hat teilweisen Erfolg.

Bei Unterlassungsansprüchen im Bereich des Wettbewerbsrechts, auch des Markenrechts, ist der Streitwert nach § 3 ZPO vom Gericht zu schätzen. Bei der Schätzung dieses Streitwertes hat sich der Senat vorliegend orientiert an den sogenannten Regelstreitwerten, die er in rein wettbewerblichen Streitigkeiten seit Jahren zugrundelegt, wobei dieser Regelstreitwert für einstweilige Verfügungen derzeit 15.000 DM beträgt (Senatsbeschluss vom 8. November 1993 - SchlHAnz 1994, 22, 23).