LAG Köln - Beschluss vom 17.07.2002
7 Ta 116/02
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4407/01

Streitwert; Kündigungsschutzprozess

LAG Köln, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 116/02

DRsp Nr. 2002/15392

Streitwert; Kündigungsschutzprozess

»Stellt der noch keine sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer bewusst einen auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungsschutzantrag, etwa weil er sich auf § 102 Abs. 1 BetrVG oder auf § 242 BGB beruft, so ist als Streitwert der Regelwert des Vierteljahresverdienstes gemäß § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG anzusetzen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag zu 1) aus dem Verfahren 3 Ca 4408/01 nicht mit drei Monatseinkommen, sondern lediglich mit einem Monatseinkommen bewertet hat.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Der Antrag zu 1) aus dem Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 4408/01, welcher nicht von dem Beschwerdeführer selbst, sondern von den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin formuliert und begründet wurde, lautet:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2001, zugegangen am 22.04.2001, nicht aufgelöst worden ist."