I. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag zu 1) aus dem Verfahren 3 Ca 4408/01 nicht mit drei Monatseinkommen, sondern lediglich mit einem Monatseinkommen bewertet hat.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Der Antrag zu 1) aus dem Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 4408/01, welcher nicht von dem Beschwerdeführer selbst, sondern von den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin formuliert und begründet wurde, lautet:
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2001, zugegangen am 22.04.2001, nicht aufgelöst worden ist."
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