Mit der am 18.11.1991 beim Arbeitgericht, eingelegten Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt die Beschwerdeführerin Reduzierung sowohl des Verfahrens als auch des Vergleichsstreitwerts soweit das Erstgericht den Weiterbeschäftigungsanspruch streitwertmäßig selbständig in Ansatz gebracht hat.
I.
Die gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 25 Abs. 2 Satz GKG statthafte Beschwerde hat, in der Sache keinen Erfolg.
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