A)
1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln. Als solche ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer den Betrag von DM 100,-- übersteigt, wie nachfolgende Aufstellung zeigt:
Vom Arbeitsgericht festgesetzter Streitwert
DM 2.730,-- 2 Gebühren zusammen = DM 350,--
Auslagenpauschale = DM 40,--
Summe = DM 390,--
+ MWST = DM 54,60 = DM 444,60
mit der Beschwerde erstrebter Streitwert
DM 2.047,50 2 Gebühren zusammen = DM 260,--
Auslagenpauschale = DM 39,--
Summe = DM 299,--
+ MWST = DM 41,86 = DM 340,86.
Wert des Beschwerdegegenstandes DM 103,74.
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