I.
In dem durch Vergleich am 04.10.1995 beendeten Kündigungsschutzverfahren wendete sich die zu einer monatlichen Bruttovergütung vom DM 2.300,00 beschäftigte Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung und begehrte für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers erließ das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten gem. §§ 9 BRAGO, 25 GKG am 10.11.1995 einen Wertfestsetzungsbeschluß, in dem der Wert für Klage und Vergleich unter Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsanspruches auf vier Bruttomonatsgehälter der Klägerin, also auf DM 9.200,00, festgestzt wurde.
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