Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer
LAG Thüringen, Beschluß vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 8 Ta 135/96
DRsp Nr. 2001/5434
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer
1. Bei einer Rechtsstreitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, mit der der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit erreichen will, ist der Gegenstandswert auf den Regelwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG von drei Bruttomonatsgehältern des Klägers festzusetzen.2. Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ausspruch der Kündigung kommt es nicht an (entgegen BAG EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36), da sich die Wertfestsetzung nicht an der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern am Interesse des Klägers ab Obsiegen mit seinem Feststellungsantrag (§ 3ZPO) auszurichten hat.
Die gemäß § 25 Abs. 3GKG statthafte Beschwerde ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht für die vorliegende Kündigungsschutzklage zu Recht den Gegenstandswert auf das dreifache monatliche Bruttogehalt des Klägers festgesetzt hat.
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