LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 17.02.1998
3 Ta 34/98 c
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1374d/97

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleich - gesonderte Wertfestsetzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 3 Ta 34/98 c

DRsp Nr. 2001/5427

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Vergleich - gesonderte Wertfestsetzung

1. Die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannte Höchstgrenze von drei Bruttomonatsverdiensten bildet nur eine Grenze des arbeitsgerichtlichen Ermessens, nicht aber einen Regelstreitwert. 2. Soll das Arbeitsverhältnis, das lediglich fünf Monate bestanden hat, sowohl durch eine auf denselben Kündigungsgrund gestützte außerordentliche wie auch durch ordentliche Kündigung beendet werden, wobei die Kündigungserklärungen nur fünf Tage auseinanderliegen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht jede Kündigung einzeln bewertet und den Wert für eine Kündigung mit einem Monatsverdienst, für die andere Kündigung in Höhe der Vergütung bemißt, die für den Zeitpunkt zu zahlen wäre, der zwischen dem Ausspruch beider Kündigungen liegt. 3. Bei einem Prozessvergleich bedarf es einer eigenen Wertfeststellung, wenn sein Wert über dem Verfahrenswert liegt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn lediglich deklaratorische Regelungen ohne erkennbaren eigenen wirtschaftlichen Wert vereinbart werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ;

Gründe:

I.