LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 05.01.1981
1 Ta 154/80
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 2 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 12 ArbGG 1979
DB 1981, 801

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 05.01.1981 - Aktenzeichen 1 Ta 154/80

DRsp Nr. 2001/5278

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

1. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG enthält keinen Regelstreitwert sondern einen Streitwertrahmen.2. Das Wort "höchstens" in dieser Bestimmung kann nur als Begrenzung eines Rahmen nach oben und nicht als Begrenzung eines größeren Rahmens nach unten verstanden werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 2 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG ist für die Bewertung von Verfahren, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, "höchstens" der für drei Monate zu zahlende Arbeitsverdienst maßgebend. Demnach handelt es sich bei der gegebenen Bemessungsrichtlinie nicht um einen Regelstreitwert, sondern vielmehr um einen Rahmenstreitwert (vgl. BAG vom 20.03.1979, AP Nr. 32 zu § 72 ArbGG 1953, Streitwertrevision; BAG vom 24.03.1980 - 6 AZB 1/80 -, DB 1980, 1802; Hartmann, Kostengesetze, Rdn. 2 zu § 12 ArbGG; Grunsky, Rdn. 6 zu § 12 ArbGG). Innerhalb der Dreimonatsgrenze hat das Gericht den Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Kündigungsfrist und des Verfahrens sowie auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.