Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG ist für die Bewertung von Verfahren, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, "höchstens" der für drei Monate zu zahlende Arbeitsverdienst maßgebend. Demnach handelt es sich bei der gegebenen Bemessungsrichtlinie nicht um einen Regelstreitwert, sondern vielmehr um einen Rahmenstreitwert (vgl. BAG vom 20.03.1979, AP Nr. 32 zu § 72 ArbGG 1953, Streitwertrevision; BAG vom 24.03.1980 - 6 AZB 1/80 -, DB 1980, 1802; Hartmann, Kostengesetze, Rdn. 2 zu § 12 ArbGG; Grunsky, Rdn. 6 zu § 12 ArbGG). Innerhalb der Dreimonatsgrenze hat das Gericht den Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen und dabei alle Umstände zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Kündigungsfrist und des Verfahrens sowie auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
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