Mit der am 21.05.1987 zum Arbeitsgericht erhobenen Beschwerde erstrebt die Klägerin die Reduzierung des vom Arbeitsgericht für das Kündigungsschutzverfahren - 1 Ca 135/87 - in Höhe von zwei Monatsgehältern (DM 4.270) festgesetzten Streitwerts auf ein Monatsgehalt (DM 2.135) und gleichzeitig eine entsprechende Reduzierung des vom Arbeitsgericht anlässlich Her vergleichsweisen Erledigung der Kündigungsschutzverfahren - 1 Ca 124/87 - und - 1 Ca 1325/87 - festgesetzten Vergleichswerts in Höhe von DM 9.040.
I.
Die gemäß §§ 78 Abs. ArbGG, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss hat keinen Erfolg.
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