Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren
LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 3 Ta 152/87
DRsp Nr. 2001/5270
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren
Bei Erweiterung einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gerichteten Klage um einen entsprechenden Feststellungsantrag bezüglich einer späteren Kündigung, liegt keine objektive Klagehäufung vor; vielmehr handelt es sich um eine Eventualkumulierung, deren Streitwert sich nach § 19 Abs. 4GKG beurteilt.
Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens (= Beteiligter zu 1.) hat seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 8.4.1987 zum 31.5.1987
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