Die Beschwerde ist aus eigenem Recht des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Streitwert ist weder rechnerisch noch rechtlich zu beanstanden. Das Beschwerdegericht folg der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach mit Ausnahme einer Abfindung nach den §§
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