LAG Düsseldorf - Beschluß vom 20.02.1996
7 Ta 1/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 296
JurBüro 1996, 476
MDR 1996, 752
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4552/95

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 1/96

DRsp Nr. 2001/5296

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren

1. Im Falle von Mehrfachkündigungen ist für jede der weiteren Kündigungen, sofern nicht durch die weitere Kündigung ein längerer Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als ein Monat zusätzlich streitig wird, ein Wert in Höhe eines Monatseinkommens des Arbeitnehmers festzusetzen (Anschluss an LAG Köln LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 = MDR 1989, 673). 2. Für die weitere Kündigung ist lediglich dann kein Wert anzusetzen, wenn mit der vorausgegangenen Kündigung wirtschaftliche Identität besteht. Davon ist auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, sie auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwa zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;