LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 03.07.1998
5 Ta 19/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1472/97

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ta 19/98

DRsp Nr. 2001/5426

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

Erhebt der Arbeitnehmer Feststellungsklage gegen die Unwirksamkeit der Kündigung und daneben Klage auf Zahlung von Vergütung, wird der Zahlungsantrag bei der Streitwertbemessung nur insoweit berücksichtigt, als er den nach § 12 Abs. 7 ArbGG für den Feststellungsantrag festzusetzenden Wert übersteigt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat in einem Kündigungsrechtsstreit über eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, eine Abmahnung sowie die vom Kläger begehrte Weiterbeschäftigung sowie über Vergütungsansprüche, die in den auf die fristlose Kündigung folgenden drei Monaten entstanden sind, einen Streitwertbeschluss erlassen, in dem es die Vergütungsansprüche für die auf die fristlose Kündigung folgenden drei Monate unberücksichtigt gelassen hat. Außerdem hat das Arbeitsgericht für die von der Beklagten im gerichtlichen Vergleich vom 1. Oktober 1997 übernommene Verpflichtung, dem Kläger ein berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen gesonderten Streitwert angesetzt mit der Begründung, die Erteilung des Zeugnisses sei zwischen den Parteien nicht streitig gewesen, sondern lediglich wegen der Generalquittung in den Vergleich aufgenommen worden.