I.
Das Arbeitsgericht hat in einem Kündigungsrechtsstreit über eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, eine Abmahnung sowie die vom Kläger begehrte Weiterbeschäftigung sowie über Vergütungsansprüche, die in den auf die fristlose Kündigung folgenden drei Monaten entstanden sind, einen Streitwertbeschluss erlassen, in dem es die Vergütungsansprüche für die auf die fristlose Kündigung folgenden drei Monate unberücksichtigt gelassen hat. Außerdem hat das Arbeitsgericht für die von der Beklagten im gerichtlichen Vergleich vom 1. Oktober 1997 übernommene Verpflichtung, dem Kläger ein berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen gesonderten Streitwert angesetzt mit der Begründung, die Erteilung des Zeugnisses sei zwischen den Parteien nicht streitig gewesen, sondern lediglich wegen der Generalquittung in den Vergleich aufgenommen worden.
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