LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 10.06.1992
10 Ta 115/92
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 126
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2113/91

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 10 Ta 115/92

DRsp Nr. 2001/5407

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

Zwar folgt aus dem sozialen Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, daß bei einer mit einer Kündigungsschutzklage in einem Verfahren verfolgten Zahlungsklage, diese als "konsumiert" anzusehen ist, soweit es Lohnansprüche für die Zeit (höchstens drei Monate) nach beabsichtigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt; allerdings läßt sich dadurch nicht verhindern, daß eine gesonderte Berücksichtigung dann zu erfolgen hat, wenn ein selbständiges Leistungsklageverfahren eingeleitet wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;
Vorinstanz: ArbG Koblenz, vom 13.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2113/91
Fundstellen
ARST 1993, 126