I.
Die Klägerin war vom 15.1.1979 bis 26.2.1979 beim Beklagten als Kioskverkäuferin beschäftigt. Nach ihrer Behauptung war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und der Lohn mit 1.200,-- DM brutto monatlich vereinbart worden.
Am 26.2.1979 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Unterschlagungen der Klägerin fristlos auf.
Mit ihrer Klage vom 1.3.1979 machte die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung sowie den Februarlohn in Höhe von 1.200,-- DM brutto geltend.
Nach Durchführung der Güteverhandlung hat die Klägerin am 25.2.1980 die Klage zurückgenommen.
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