LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 25.07.2000
3 Ta 90/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 194 a/00

Streitwert: Kündigung - Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Beschäftigungsdauer- Lohnfortzahlung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 90/00

DRsp Nr. 2001/5424

Streitwert: Kündigung - Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Beschäftigungsdauer- Lohnfortzahlung

1. War das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer (hier: sechs Monate), so ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Wert der gegen die Kündigung erhobenen Feststellungsklage mit zwei Monatsbruttoverdiensten zu bemessen. 2. Eine kurze Zeit später ausgesprochene weitere - vorsorgliche - Kündigung, die im selben Rechtsstreit angefochten wird, kann wertmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst angesetzt werden mit der Folge, daß der Streitwert der Kündigungsschutzanträge der Höhe einer Vierteljahresverdienstes entspricht. 3. Werden zusätzlich Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten Kündigungsfrist geltend gemacht, die den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen (hier fast 6 Wochen), erhöht sich dadurch der Streitwert nicht, da die Vergütungsansprüche auf den Wert nach § 12 Abs. 7 ArbGG anzurechnen sind.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: