Die erk. Kammer betont, daß sie der Bewertungsempfehlung des BAG [vgl. vorst zu c] nicht folgen könne, da diese zu einseitig auf die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses bis zur streitigen Kündigung abstelle und das gem. § 3 ZPO maßgebliche tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage zu sehr vernachlässige.
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