1. Bei der Wertfestsetzung von Bestandsstreitigkeiten im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG kommt es auf die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht an.2. Der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bestimmte Höchstbetrag von einem Vierteljahresentgelt ist - sofern nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für eine kürzere Zeit als drei Monate begehrt wird - auch dann auszuschöpfen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 12 Monate bestanden hat (entgegen BAG EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36).3. Eine Leistungsklage auf Lohn- oder Gehaltszahlung neben der Kündigungsschutzklage hat einen eigenen Streitwert, auch wenn sie drei Monatseinkommen nicht übersteigt (entgegen von BAG AP Nr. 17 zu § 12ArbGG 1953).