LAG Hamburg - Beschluß vom 19.11.1990
4 Ta 4/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 165
JurBüro 1991, 373

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer - Arbeitsentgelt i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG

LAG Hamburg, Beschluß vom 19.11.1990 - Aktenzeichen 4 Ta 4/90

DRsp Nr. 2001/5335

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG

1. Der Wert der Klage gegen eine mit ehrenrührigen Vorwürfen begründete fristlose Kündigung kann auch dann in Höhe von drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten angesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer (hier fünf Monate) war. 2. In dieser Konstellation ist vom Durchschnittsverdienst auszugehen, zu dessen Errechnung sowohl das 13. Monatsgehalt wie auch der Wert der privaten Nutzung eines Pkw herangezogen werden kann.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen
AnwBl 1991, 165
JurBüro 1991, 373