LAG Düsseldorf - Beschluß vom 07.01.1991
7 Ta 414/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 89
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2140/90

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt i.S. von § 12 ArbGG - Bruttovergütung

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 07.01.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 414/90

DRsp Nr. 2001/5298

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 ArbGG - Bruttovergütung

1. Für die Errechnung des Vierteljahreseinkommens i.S. von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist auch dann von der Bruttovergütung auszugehen, wenn zwischen den Parteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist (entgegen LAG Berlin AuR 1981, 353). 2. Der vereinbarte Nettolohn ist in diesem Fall auf den Bruttolohn hochzurechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) hat zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Streitwert war neu auf 6.006,-- DM festzusetzen.