Die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7ArbGG gilt für die Streitwertfestsetzung auch dann, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozeß die Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses (§ 256ZPO) mit einer Kündigungsschutzklage nach § 1KSchG verbunden hat (im Anschluß Senat AP Nr. 16 zu § 12ArbGG 1953).