LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 10.05.2000
4 Ta 63/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 9 10 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG §§ 32 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1370/98

Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Beschäftigungsdauer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 4 Ta 63/00

DRsp Nr. 2001/5425

Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Beschäftigungsdauer

1. Hat das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung nur rund acht Monate gedauert, ist es nicht ermessensfehlerhaft, gem. § 12 Abs. 7 ArbGG den Wert der dagegen gerichteten Feststellungsklage mit zwei Bruttomonatsverdiensten zu bemessen. 2. Ein daneben gestellter Antrag, daß das Arbeitsverhältnis über den in der Kündigung genannten Beendigungszeitpunkt zu unveränderten Bedingungen fortbesteht ("Schleppnetzantrag"), erfährt im Streitwertfestsetzungsverfahren der allgemeine Feststellungsantrag dann keine Bewertung, wenn für die Zeit seiner Stellung keine anderen Beendigungstatbestände vorgelegen haben. 3. Wird nach der Stellung des allgemeinen Feststellungsantrages eine weitere Kündigung ausgesprochen und vom Kläger in demselben Verfahren angegriffen, ist die weitere Feststellungsklage mit einem gesonderten Streitwert zu bewerten; der allgemeine Feststellungsantrag ("Schleppnetzantrag") geht ins Leere und ist daher auch dann nicht zu bewerten.