Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.
1. Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) ist in Rechtsstreitigkeiten, die wie der Streitfall vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, das GKG a.F., d.h. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I, 390), weiter anzuwenden.
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