Die Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird verworfen.
Die Kosten der Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin trägt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin. Die Kosten der Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners. Kosten werden nicht erstattet.
1. Die nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht erhobene Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seiner im Beschluss vom 16.12.2008 erfolgten Streitwertfestsetzung nicht verletzt hat (§ 69a GKG).
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