Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 1 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) hat Erfolg.
Einschlägig ist § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen der Wert des dreijährigen Bezugs maßgebend, wobei bis zur Klageerhebung aufgelaufene Rückstände nicht hinzugerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, die auch vom Bezirksrevisor vertreten wird, kann § 17 Abs. 1 GKG, der Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht betrifft, nicht herangezogen werden.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wird durch den dem Klageantrag zugrundeliegenden Anspruch bestimmt. Der Streitgegenstand einer Drittschuldnerklage ist der eingeklagte übergegangene Lohnanspruch.
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