FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2008
8 Ko 249/08 GK
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 642

Streitwert; Insolvenzverfahren; Steuerrückstand; Auffangstreitwert - Streitwert bei Klage gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 8 Ko 249/08 GK

DRsp Nr. 2008/9886

Streitwert; Insolvenzverfahren; Steuerrückstand; Auffangstreitwert - Streitwert bei Klage gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Im Klageverfahren wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bietet der Rückstand der Abgaben einen Anhaltspunkt für das finanzielle Interesse, das der Kläger mit dem von ihm betriebenen Verfahren vor dem FG verfolgt. Für den Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro ist daher kein Raum. 2. Der Streitwert regelmäßig auf einen Bruchteil von 50 % der Abgabenrückstände, höchstens aber 500.000 Euro, zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Erinnerungsführer war Kläger im Verfahren 8 K 3814/07 KV, in dem ein Anspruch des Erinnerungsführers auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens streitig war. Diesen Anspruch machte er vor folgendem Hintergrund geltend: