OLG Celle - Beschluß vom 05.09.1996
4 W 211/96
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 ; KO §§ 60 148 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGR-Celle 1997, 57
OLGReport-Celle 1997, 57
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 103/96

Streitwert: Insolvenzverfahren - Masseschuld - Feststellungsklage

OLG Celle, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 4 W 211/96

DRsp Nr. 2001/5487

Streitwert: Insolvenzverfahren - Masseschuld - Feststellungsklage

Bei einer Klage auf Feststellung eines Masseschuldspruchs ist der Nominalbetrag der Forderung jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn sich der beklagte Konkursverwalter ausdrücklich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Kläger dem indirekt dadurch Rechnung trägt, daß er seinen Zahlungsantrag auf Feststellung beschränkt.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 ; KO §§ 60 148 ; ZPO § 6 ;

Gründe

Mit seiner Klage hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter beantragt, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Masseschuldanspruch in Höhe von 5 Mio. DM zusteht.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Streitwert auf 2,5 Mio. DM festgesetzt mit der Begründung, nach dem Vorbringen des Beklagten könne der Kläger allenfalls mit einer Quote auf die Masseschulden rechnen (§ 3 ZPO)

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Sie ist auch begründet.

Das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bemisst sich hier lediglich auf 50.000 DM.