Mit seiner Klage hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter beantragt, festzustellen, dass ihm gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Masseschuldanspruch in Höhe von 5 Mio. DM zusteht.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Streitwert auf 2,5 Mio. DM festgesetzt mit der Begründung, nach dem Vorbringen des Beklagten könne der Kläger allenfalls mit einer Quote auf die Masseschulden rechnen (§ 3 ZPO)
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Sie ist auch begründet.
Das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bemisst sich hier lediglich auf 50.000 DM.
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