OLG Celle - Beschluss vom 30.03.2009
4 W 41/09
Normen:
GKG § 68; GKG § 66; GKG § 49a;
Fundstellen:
MietRB 2010, 176
NZM 2010, 409
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 147/08
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 485 C 12705/07

Streitwert in Wohnungseigentumssachen

OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 4 W 41/09

DRsp Nr. 2010/3664

Streitwert in Wohnungseigentumssachen

Begrenzung des Gebührenstreitwertes in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49 a GKG.

Auf die weitere Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Februar 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für die erste Instanz wird festgesetzt auf 33.985 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68; GKG § 66; GKG § 49a;

Gründe: