OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.07.2002
1 W 154/02-24
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 417
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 142/02

Streitwert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 1 W 154/02-24

DRsp Nr. 2003/11348

Streitwert in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung

»In wettbewerbsrechtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung bemisst sich der Regelstreitwert auf 10.000 Euro bis 20.000 Euro. Daneben kann einer Wertangabe des Verfügungsklägers indizielle Bedeutung zukommen.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig.

Das Rechtsmittel ist als im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger eingelegt anzusehen, da mit ihm eine höhere Festsetzung des Gebührenstreitwerts angestrebt wird und die Beschwerdeschrift keinen Hinweis auf ein eventuelles Handeln im Namen der Verfügungskläger enthält. Allein die Prozessbevollmächtigten der Parteien können an einer höheren Wertfestsetzung wirtschaftlich interessiert sein und hiervon ausgehend spricht alles dafür, dass bei der Einlegung einer hierauf zielenden Beschwerde durch einen Rechtsanwalt von der anwaltlichen Beschwerdebefugnis nach § 9 Abs. 2 BRAGO Gebrauch gemacht wird, sofern das Rechtsmittel nicht ausdrücklich namens der in dem Verfahren vertretenen Partei eingelegt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. Rdnr. 14 zu § 9 BRAGO; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 582; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 35).