Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig.
Das Rechtsmittel ist als im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger eingelegt anzusehen, da mit ihm eine höhere Festsetzung des Gebührenstreitwerts angestrebt wird und die Beschwerdeschrift keinen Hinweis auf ein eventuelles Handeln im Namen der Verfügungskläger enthält. Allein die Prozessbevollmächtigten der Parteien können an einer höheren Wertfestsetzung wirtschaftlich interessiert sein und hiervon ausgehend spricht alles dafür, dass bei der Einlegung einer hierauf zielenden Beschwerde durch einen Rechtsanwalt von der anwaltlichen Beschwerdebefugnis nach § 9 Abs. 2 BRAGO Gebrauch gemacht wird, sofern das Rechtsmittel nicht ausdrücklich namens der in dem Verfahren vertretenen Partei eingelegt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. Rdnr. 14 zu § 9 BRAGO; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 582; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 35).
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