VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2000
10 C 00.3174
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 S 00.404

Streitwert in Verfahren des Eilrechtsschutzes auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 10 C 00.3174

DRsp Nr. 2004/18274

Streitwert in Verfahren des Eilrechtsschutzes auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis

Im Eilverfahren ist der Wert der Hauptsache nur dann anzusetzen, wenn die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens dem Hauptverfahren gleichkommt, etwa weil die Eilanordnung bereits vollendete Tatsachen schafft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet hat.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.