VG Augsburg, vom 10.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 S 00.404
Streitwert in Verfahren des Eilrechtsschutzes auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis
VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 10 C 00.3174
DRsp Nr. 2004/18274
Streitwert in Verfahren des Eilrechtsschutzes auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis
Im Eilverfahren ist der Wert der Hauptsache nur dann anzusetzen, wenn die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens dem Hauptverfahren gleichkommt, etwa weil die Eilanordnung bereits vollendete Tatsachen schafft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet hat.