Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit 25 % des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2007, IV 169/05).
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