Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
1. Der Verfahrensbevollmächtigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, soweit in einer Maßregelvollzugssache der Streitwert auf 400, Euro festgesetzt wurde. Er begehrt das Festsetzen eines Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1GKG statthaft und zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat. Die erforderliche Beschwer von mehr als 200, Euro bemisst sich aus der Differenz der Gebühren nach dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert.
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