Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 20.000,- DM festgesetzten Streitwerts auf 250,- DM - hilfsweise 8.000,- DM - begehrt, ist ohne anwaltliche Vertretung (Senatsbeschluß vom 09.05.1997 - Die Justiz 1997, 486) und ohne Zulassung statthaft. Die auch sonst zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zu einer Herabsetzung des Streitwerts auf 8.000,- DM.
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