VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.03.2000
9 S 411/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 181
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 02.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4940/97

Streitwert in Prüfungsangelegenheiten - Zweite juristische Staatsprüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 9 S 411/00

DRsp Nr. 2004/15957

Streitwert in Prüfungsangelegenheiten - Zweite juristische Staatsprüfung

»Wird mit einer Prüfungsrechtssache lediglich das Ziel verfolgt, eine Erhöhung der in der Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Endpunktzahl zu erreichen, ist der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 11 S 2 GKG festzusetzen.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 20.000,- DM festgesetzten Streitwerts auf 250,- DM - hilfsweise 8.000,- DM - begehrt, ist ohne anwaltliche Vertretung (Senatsbeschluß vom 09.05.1997 - Die Justiz 1997, 486) und ohne Zulassung statthaft. Die auch sonst zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zu einer Herabsetzung des Streitwerts auf 8.000,- DM.