Streitwert in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren
VGH Bayern, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 17 C 99.546
DRsp Nr. 2004/6478
Streitwert in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren
In personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren ist der Gegenstandswert regelmäßig in Höhe des Auffangwertes nach § 8 Abs. 2BRAGO festzusetzen. Eine Differenzierung nach der Größe des Personalrates findet nicht statt.