FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 10 Ko 890/15
DRsp Nr. 2015/18746
Streitwert in Kindergeldverfahren
Der Streitwert in Kindergeldverfahren errechnet sich nach den bis zur Einreichung der Klage fälligen Beträgen (§ 42 Abs. 3GKG) zuzüglich des einfachen Jahresbetrags, allerdings diesen nur dann, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1. 2. Hs. GKG).