AG Linz am Rhein, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 416/02
Streitwert in einem Scheidungsverfahren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 13 WF 933/02
DRsp Nr. 2005/3489
Streitwert in einem Scheidungsverfahren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
In Ehesachen ist dem Streitwert gem. § 12 Abs. 2 S. 2 GKG das in drei Monaten erzielte Einkommen der Ehegatten auch dann zugrunde zu lagen, wenn beiden Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist.