AG Altena - Beschluß vom 04.03.2000
8c F 110/99
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 50 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1518

Streitwert in Ehesachen bei mit lebenslangem Nießbrauch belastetem Grundbesitz

AG Altena, Beschluß vom 04.03.2000 - Aktenzeichen 8c F 110/99

DRsp Nr. 2004/18461

Streitwert in Ehesachen bei mit lebenslangem Nießbrauch belastetem Grundbesitz

Bestehen an einem Grundstück ein lebenslanger Nießbrauch und ein dinglich gesicherter Rückauflassungsanspruch der Eltern des Eigentümers für den Fall jeglicher Verfügung, ist der Wert dieses Eigentums bei der Streitwertbemessung nicht als Nettovermögenswert i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG anzusetzen.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 50 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1518