BVerwG - Urteil vom 22.02.1990
2 C 27.88
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 3 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3 § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 80 Abs. 1 S. 1 ; RVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VwGO § 72 ;
Fundstellen:
BayVBl 1990, 605
DÖV 1990, 1073
JurBüro 1990, 1334
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 17.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V/V E 1123/87

Streitwert in beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten

BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 2 C 27.88

DRsp Nr. 2005/17104

Streitwert in beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten

»Der Wert des Streitgegenstandes ist in Streitigkeiten, welche die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend aufgrund des halben Jahresbetrages des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt zu ermitteln.«

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 3 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3 § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 80 Abs. 1 S. 1 ; RVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VwGO § 72 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrte als ehemaliger Berufssoldat auf Zeit, ihn als Inspektor z.A. zu übernehmen. Der Präsident der Universität G. lehnte dies mit Bescheid vom 26. August 1986 ab und bot ihm statt dessen an, ihn unter dem Vorbehalt des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 als Angestellten nach Vergütungsgruppe Vc BAT zu übernehmen. Er teilte dem Kläger auf dessen Widerspruch unter dem 8. September 1986 mit, daß er ihn zum 1. Oktober 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Inspektor z.A. vorbehaltlich des Bestehens der Laufbahnprüfung und der Zustimmung des Personalrates einstellen werde.

Der Beklagte traf unter dem 12. März 1987 folgende Kostenentscheidung: