Der Kläger begehrte als ehemaliger Berufssoldat auf Zeit, ihn als Inspektor z.A. zu übernehmen. Der Präsident der Universität G. lehnte dies mit Bescheid vom 26. August 1986 ab und bot ihm statt dessen an, ihn unter dem Vorbehalt des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 als Angestellten nach Vergütungsgruppe Vc
Der Beklagte traf unter dem 12. März 1987 folgende Kostenentscheidung:
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