FG Hamburg - Beschluss vom 02.04.2008
4 V 308/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ; GKG § 40 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1666

Streitwert in AdV-Verfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 4 V 308/07

DRsp Nr. 2008/12279

Streitwert in AdV-Verfahren

Auch in Fällen eines unzulässigen Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO ist der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ; GKG § 40 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen.