Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 1992 mit Schriftsatz vom 10. August 1992 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 140, 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Gerichtskosten entstehen für das Beschwerdeverfahren nicht (Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat abweichend von den Vorinstanzen fest. Streitgegenstand war im ersten Rechtszug die Erteilung einer (uneingeschränkten) Baugenehmigung für das Aufstellen von zwei Imbißwagen, im zweiten Rechtszug die Erteilung der Baugenehmigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das Verwaltungsgericht hat den Wert der Imbißwagen, die der Kläger aufstellen möchte, auf je 15 000 DM geschätzt und deshalb den Streitwert auf 30 000 DM festgesetzt; das Berufungsgericht hat diesen Wert ohne eigene Begründung übernommen. Diesen Festsetzungen folgt der Senat nicht.
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