BGH - Beschluss vom 05.11.2013
II ZR 220/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 135/09
OLG Frankfurt am Main, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 247/10

Streitwert im Zusammenhang mit Streit über die Ausschließung aus einem Verband

BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen II ZR 220/11

DRsp Nr. 2013/24430

Streitwert im Zusammenhang mit Streit über die Ausschließung aus einem Verband

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 €. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt.

Die Klageanträge zu 2 und 3 sind geringer zu gewichten, da sie lediglich das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils 2.000 €.