Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.02.2010 -
I.
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