OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2010
Verg W 2/10
Normen:
GKG § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg , vom 26.01.2010

Streitwert im Vergabenachprüfungsverfahren betreffend einen Managementvertrag für einen Fonds

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen Verg W 2/10

DRsp Nr. 2010/6862

Streitwert im Vergabenachprüfungsverfahren betreffend einen Managementvertrag für einen Fonds

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu tragen, nachdem sie die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 26.1.2010 - VK 54/09 - zurückgenommen hat.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 383.268,85 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2.2.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 26.1.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels beantragt und mit Schriftsatz vom 22.1.2010 das Rechtsmittel zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 18.2.2010 den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat.

II. Nachdem die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, waren ihr gemäß den §§ 120 Abs. 2, 78 Satz 2 GWB, 516 Abs. 3 ZPO analog die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.