Zwischen den Parteien des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ist umstritten, ob für den Streitwert der Mindeststreitwert i. H. v. 1.000 EUR oder 10 v. H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird, zu Grunde zu legen ist.
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt.
Der Streitwert im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist mit 10 v. H. des Aussetzungsbegehrens und damit i. H. v. 82,93 EUR festzusetzen.
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