FG Thüringen - Beschluss vom 03.08.2005
IV 207/05 V
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2, 4 § 53 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1563

Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

FG Thüringen, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen IV 207/05 V

DRsp Nr. 2005/15969

Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

§ 53 GKG stellt für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine speziellere Regelung dar, die in Anbetracht der ausdrücklichen Verweisung des § 53 Abs. 3 auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG die Anwendung des § 52 Abs. 4 GKG (sog. Mindeststreitwert i.H.v. 1000 EUR) ausschließt. Der Streitwert ist in Aussetzungssachen mit 10 v. H. des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2, 4 § 53 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Parteien des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ist umstritten, ob für den Streitwert der Mindeststreitwert i. H. v. 1.000 EUR oder 10 v. H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird, zu Grunde zu legen ist.

Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt.

Der Streitwert im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist mit 10 v. H. des Aussetzungsbegehrens und damit i. H. v. 82,93 EUR festzusetzen.