VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.03.2000
11 S 240/99
Normen:
AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; LVwVG Baden-Württemberg § 6 Abs. 2 Satz 1 ;

Streitwert im Verfahren gegen eine zur Vollstreckung einer Passauflage erlassene Durchsuchungsanordnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 11 S 240/99

DRsp Nr. 2004/15956

Streitwert im Verfahren gegen eine zur Vollstreckung einer Passauflage erlassene Durchsuchungsanordnung

»Der Gegenstandswert im Verfahren der Beschwerde gegen eine nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG zur Vollstreckung einer Passauflage erlassene Durchsuchungsanordnung bestimmt sich nach dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Normenkette:

AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; LVwVG Baden-Württemberg § 6 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Der Senat hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Beschwerde gegen die auf Antrag des Regierungspräsidiums vom Verwaltungsgericht erlassene Durchsuchungsanordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) festzusetzen, weil es insoweit an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt (vgl. § 10 Abs. 1, 2. Alt. BRAGO). Denn in diesem Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an, da die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hatte (vgl. Nr. 2503 KV, Anlage 1 zum GKG).

Der Wert des Gegenstandes bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), das heißt nach den Vorschriften über die Bemessung des Streitwerts.