Der Senat hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Beschwerde gegen die auf Antrag des Regierungspräsidiums vom Verwaltungsgericht erlassene Durchsuchungsanordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) festzusetzen, weil es insoweit an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt (vgl. § 10 Abs. 1, 2. Alt. BRAGO). Denn in diesem Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an, da die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hatte (vgl. Nr. 2503 KV, Anlage 1 zum GKG).
Der Wert des Gegenstandes bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), das heißt nach den Vorschriften über die Bemessung des Streitwerts.
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