1. Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2009 - Az.:
417.886,60 €
festgesetzt wird.
2. Ohne Kostenentscheidung.
Die Beschwerde der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 ff. ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 417.886,60 €.
Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung zu bemessen.
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