OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.01.2010
1 W 333/09-46
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 361/09

Streitwert im Verfahren einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 1 W 333/09-46

DRsp Nr. 2011/15

Streitwert im Verfahren einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren

Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.

1. Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2009 - Az.: 4 O 361/09 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf

417.886,60 €

festgesetzt wird.

2. Ohne Kostenentscheidung.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 ff. ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 417.886,60 €.

Der Streitwert ist gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung zu bemessen.