BFH - Beschluß vom 23.03.2000
IV E 2/00
Normen:
GKG (1975) § 11 Abs. 2 ; GKG (2004) § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Streitwert im Verfahren der Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen IV E 2/00

DRsp Nr. 2000/6365

Streitwert im Verfahren der Richterablehnung

Im Verfahren über die Ablehnung von Richtern erscheint ein Streitwert in Höhe von 10 v.H. des Streitwertes der Hauptsache angemessen.

Normenkette:

GKG (1975) § 11 Abs. 2 ; GKG (2004) § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 17. November 1999 Gerichtskosten in Höhe von... DM festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) mit der Erinnerung.

Der Kostenrechnung lagen vier Beschwerden wegen Richterablehnung zugrunde, die der beschließende Senat zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und mit Beschluss vom 24. Juni 1999 teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen hat.

In der Hauptsache hatten die Erinnerungsführer vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, das (zunächst übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte) Verfahren fortzusetzen mit dem Ziel, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung sowie der bisherigen Feststellungsbescheide den Gewinn neu festzustellen und hierbei den (Veräußerungs-)Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos nicht anzusetzen (S. 16 der Reinschrift des FG-Urteils).