KG - Beschluss vom 11.06.2009
4 W 26/09
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 471/07

Streitwert im Verfahren der Beschwerde hinsichtlich der Restschuldbefreiung

KG, Beschluss vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 4 W 26/09

DRsp Nr. 2009/26099

Streitwert im Verfahren der Beschwerde hinsichtlich der Restschuldbefreiung

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 - 5 O 471/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen Beschlüsse, durch denen der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die einfache Beschwerde statt.

Das Landgericht hat den Streitwert auf 300,00 EUR festgesetzt. Da mit der Beschwerde die Heraufsetzung des Streitwertes auf 25 % des Nominalbetrages der Forderung von 135.122,45 EUR begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde aus eigenem Recht erhoben hat.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.